| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 9, 10 geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 238) |
(1) Dieses Gesetz soll die Praxis der öffentlichen Auftragsvergabe in Mecklenburg-Vorpommern und die Rahmenbedingungen für mittelständische Unternehmen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe verbessern. Es dient einem gerechten Interessenausgleich zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern sowie zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für das Land, für die Kommunen sowie für sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen. Sie gelten nicht für Sparkassen nach § 1 Absatz 1 des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 761), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366, 381) geändert worden ist.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 anzuwendenden Vergabe- und Vertragsordnungen Vertragsschlüsse ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens erlauben. Der nach den Vergabe- und Vertragsordnungen hierfür maßgebliche Auftragswert wird nach § 3 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 170), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724) geändert worden ist, ermittelt.
(1) Auf das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sind anzuwenden:
die Bestimmungen dieses Gesetzes,
Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A),
Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A).
Darüber hinaus sind die zum öffentlichen Auftragswesen ergangenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen den anderen Bestimmungen nach Absatz 1 vor. Unter diesen sind die Verwaltungsvorschriften vorrangig zu beachten.
(3) Höherrangiges Recht, insbesondere das Recht der Europäischen Union sowie der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die darauf beruhenden weiteren vergaberechtlichen Bestimmungen, bleibt unberührt.
(4) Die maßgeblichen Fassungen von Abschnitt 1 der VOB/A und Abschnitt 1 der VOL/A werden vom Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung durch Verwaltungsvorschrift eingeführt. Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung weitere das öffentliche Auftragswesen betreffende Verwaltungsvorschriften erlassen. Erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus keine Regelungen nach Satz 2, können alle Ministerien jeweils für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Regelungen nach Satz 2 treffen.
(1) Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist aufgrund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.
Aufträge werden nur an geeignete (d. h. fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige) Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Landesgesetz vorgesehen ist.
(1) Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
(2) Zweifel an der Angemessenheit niedriger Preise ergeben sich insbesondere, wenn die Angebotssummen
eines oder einiger weniger Bieter erheblich geringer sind als die der übrigen oder
erheblich von der aktuell zutreffenden Preisermittlung des Auftraggebers abweichen.
Solche Zweifel sind grundsätzlich bei einer Abweichung von 10 vom Hundert oder mehr anzunehmen.
(3) Insbesondere darf der Zuschlag nicht erteilt werden auf Unterkostenangebote,
die in der zielgerichteten Absicht abgegeben werden oder zumindest die Gefahr begründen, dass ein oder mehrere bestimmte Mitbewerber vom Markt vollständig verdrängt werden oder
die im konkreten Einzelfall den Bieter selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, sodass er den Auftrag nicht vertragsgerecht durchführen kann.
(1) Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
(2) Das wirtschaftlichste Angebot ist dasjenige mit dem günstigsten Verhältnis von angebotener Leistung und den zu erwartenden Kosten für den Auftraggeber.
(3) Die angebotene Leistung wird nach gewichteten Zuschlagskriterien bewertet.
(4) Die Kosten setzen sich aus dem Angebotspreis und weiteren Kosten zusammen, die dem Auftraggeber nach den Verhältnissen des Einzelfalles im Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung entstehen (z. B. Unterhalts-, Wartungs-, Betriebskosten).
(5) Unterscheiden sich die Angebote nur hinsichtlich der Kosten, so darf der Zuschlag auf das kostengünstigste Angebot erteilt werden.
(6) Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen das Wertungssystem, mit dem er das wirtschaftlichste Angebot ermittelt, offen zu legen. Von dem bekannt gemachten System darf der Auftraggeber bei der Wertung nicht abweichen.
(1) Sicherheiten sind nur zu fordern, wenn sie für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistung notwendig erscheinen. Die Sicherheiten sollen nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren.
(2) Bei Öffentlicher Ausschreibung sind Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung in der Regel erst ab einer bestimmten Auftragssumme zu verlangen. Im Übrigen sollen solche Sicherheitsleistungen nicht verlangt werden.
(3) Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Gewährleistung ist in jedem Einzelfall besonders eingehend zu prüfen, ob bis zu einer bestimmten Abrechnungssumme auf Sicherheiten verzichtet werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Auftragssumme nach Absatz 2 und der Abrechnungssumme nach Absatz 3 zu bestimmen; sie kann dabei nach unterschiedlichen Leistungsarten differenzieren.
(1) Aufträge im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des sonstigen Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EG Nr. L 315 S. 1) dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe verpflichten, ihre bei der vertragsgegenständlichen Ausführung dieser Leistung Beschäftigten mindestens nach den Vorgaben eines für ihre Branche in Mecklenburg-Vorpommern einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrages zu entlohnen, sofern sie nicht bereits aufgrund anderweitiger Regelungen zu einer höheren Entgeltzahlung verpflichtet sind. Soweit Leistungen auf Nachunternehmer übertragen werden sollen, hat sich der Auftragnehmer auch zu verpflichten, dem Nachunternehmer die für den Auftragnehmer geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch den Nachunternehmer zu überwachen. Eine entsprechende Erklärung ist vom Bieter bei Angebotsabgabe einzureichen. Angebote, in denen eine solche Erklärung fehlt oder zu denen eine solche fehlende Erklärung nicht innerhalb einer vom Auftraggeber bestimmten Frist nachgereicht wird, werden von der Wertung ausgeschlossen.
(2) Ein Tarifvertrag ist dann repräsentativ im Sinne von Absatz 1 Satz 1, wenn er im Zeitpunkt der Angebotsabgabe im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern angewendet wird und in Mecklenburg-Vorpommern wettbewerblich relevant ist, indem er eine erhebliche Zahl von Beschäftigten in der betreffenden Branche umfasst. Die Landesregierung bestimmt die im Rahmen öffentlicher Vergaben über Personenverkehrsdienste nach Absatz 1 Satz 1 jeweils anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Die Entscheidung ergeht unter Einbeziehung der für Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Verbände der Tarifvertragsparteien der jeweiligen Branche.
(3) Soweit aufgrund bundesgesetzlicher Bestimmungen ein Unternehmer bereits zur Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen oder zur Zahlung von Mindestentgelten einschließlich etwaiger Überstundensätze sowie zur Einhaltung sonstiger Mindestsozialstandards wie Dauer des Erholungsurlaubs, Urlaubsentgelt oder zusätzliches Urlaubsgeld, verpflichtet ist, dürfen sonstige Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe zur Einhaltung der jeweiligen Bestimmungen verpflichten, sofern sie nicht bereits aufgrund anderweitiger Regelungen zu einer höheren Entgeltzahlung verpflichtet sind. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Das Fachministerium, das für das nach diesem Gesetz maßgebliche Tarifrecht zuständig ist, gibt eine Liste der anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern öffentlich bekannt. Die Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten zur Erstellung der Liste sowie zu dem der Aufnahmeentscheidung vorausgehenden Verfahren, insbesondere zur Form und Ausgestaltung der Beteiligung der Verbände, durch Verordnung zu bestimmen.
(5) Das für das Tarifregister zuständige Fachministerium gibt eine Übersicht der in Mecklenburg-Vorpommern geltenden allgemeinverbindlichen Entgelt-Tarifverträge sowie der sonstigen im Rahmen dieses Gesetzes für die jeweiligen Wirtschaftszweige anzuwendenden tarifvertraglichen Bestimmungen im Wege einer allgemein zugänglichen und kostenlos nutzbaren Datenbank.
(6) Bei allen Vergabeverfahren sind die für die Ausführung des Auftrages maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen den Bewerbern und Bietern im Einzelnen bekannt zu geben; sind diese in allgemein zugänglichen und kostenlos nutzbaren Datenbanken hinterlegt, genügt ein Hinweis darauf in der Vergabebekanntmachung und in den Vergabeunterlagen oder in der Aufforderung zur Bewerbung um Teilnahme am Vergabeverfahren. Werden die anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen nicht frei zugänglich bekannt gegeben, sind sie für die Angebotsabgabe und Vertragsausführung unbeachtlich, sofern deren Anwendung nicht aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen zwingend vorgeschrieben ist.
(7) Unbeschadet etwaiger weitergehender Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 vergibt das Land Aufträge an Unternehmen nur dann, wenn diese sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 Euro (brutto) zu bezahlen. Satz 1 gilt auch für die Vergabe von Aufträgen an Unternehmen mit Sitz im Ausland. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Kommunen können nach Satz 1 bis 3 verfahren. Für vom Land geförderte kommunale Vorhaben soll in den einschlägigen Förderrichtlinien geregelt werden, dass die Kommunen grundsätzlich nach Satz 1 bis 3 verfahren.
(8) Bei bundesländerübergreifenden Vergaben ist von der Vergabestelle vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Einigung mit den beteiligten weiteren Vergabestellen anderer Länder über die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 7 anzustreben. Kommt eine solche Einigung nicht zu Stande, so kann von den Absätzen 1 und 7 abgewichen werden.
(1) Der Auftraggeber kontrolliert die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 9 Absatz 1, 3 und 7 durch den Auftragnehmer.
(2) Der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass er befugt ist, Kontrollen nach Absatz 1 durchzuführen und dabei Einsicht in die Entgeltabrechnungen, die die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages eingesetzten Beschäftigten betreffen, sowie in die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Nachunternehmern geschlossenen Verträge zu nehmen. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer vertraglich, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer außerdem vertraglich, vollständige und prüffähige Unterlagen zur Vornahme der Kontrollen nach Absatz 1 bereitzuhalten und auf Verlangen dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen.
(3) Zur Sicherung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 9 Absatz 1, 3 und 7 ist der Auftragnehmer zu verpflichten, für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu höchstens 5 vom Hundert des Auftragswertes zu zahlen. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichten, dass der von ihm beauftragte Nachunternehmer oder ein von diesem eingesetzter Nachunternehmer gegen die ihm nach § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 7 Satz 3 auferlegten Verpflichtungen verstößt, sofern der Auftragnehmer diesen Verstoß kannte oder kennen musste.
(4) Ist die vereinbarte Vertragsstrafe wegen Nichterfüllung der aufgrund dieses Gesetzes übernommenen Obliegenheiten verwirkt, soll diese verlangt werden. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom Auftraggeber auf Antrag des Auftragnehmers auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn wegen des zu Grunde liegenden Verstoßes gegen den Auftragnehmer rechtskräftig straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen ergriffen worden sind. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe nach diesem Gesetz bleibt von der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus anderem Grunde sowie von der Geltendmachung sonstiger Ansprüche unberührt.
(5) Der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass die vorsätzliche, grob fahrlässige oder mehrfache Nichterfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1, 3 und 7 durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass dieser dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
(6) Hat der Auftragnehmer schuldhaft seine Pflichten nach § 9 Absatz 1, 3 und 7 verletzt, so soll der öffentliche Auftraggeber ihn wegen mangelnder Eignung für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme am Wettbewerb um Aufträge ausschließen (Auftragssperre). Beim Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus wird eine zentrale Informationsstelle eingerichtet, die Informationen über Auftragssperren bereitstellt, die von Vergabestellen des Landes verhängt worden sind. Die zentrale Informationsstelle trifft keine Entscheidung über einen Vergabeausschluss. Die Vergabestellen des Landes sind verpflichtet, verhängte Auftragssperren in die Datenbank der zentralen Informationsstelle einzustellen; sie haben sich vor Entscheidungen über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen aus der Datenbank der zentralen Informationsstelle zu unterrichten, inwieweit Eintragungen zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen und eine Eintragung bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bewerbers oder Bieters zu berücksichtigen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten zur Einrichtung der zentralen Informationsstelle und ihrer Datenbank, zur Listung von Auftragssperren und zu Abfragen öffentlicher Auftraggeber in der Datenbank der zentralen Informationsstelle zu regeln. Die anderen öffentlichen Auftraggeber sind befugt, für ihre Vergaben ebenfalls zentrale Informationsstellen für Informationen über Auftragssperren einzurichten. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend; die Bestimmungen der nach Satz 5 zu erlassenden Rechtsverordnung sind zu beachten.
Bei der Vergabe von Leistungen ist darauf hinzuwirken, dass keine Waren Gegenstand der Leistung sind, die unter Missachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization - ILO) festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus:
dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973 (BGBl. 1976 II S. 202) und
dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).
(1) Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Auftragswert einen Mindestbetrag nicht übersteigt. Der Auftragswert wird nach § 3 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724) geändert worden ist, ermittelt. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe des Mindestbetrages festzulegen; sie kann dabei nach unterschiedlichen Leistungsarten differenzieren.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden.
Schwerin, den 7. Juli 2011
| Der Ministerpräsident |
Der Minister für Wirtschaft, |
| Erwin Sellering |
Jürgen Seidel |