Aufgrund des § 8 Absatz 4 und des § 12 Absatz 2 Satz 3 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411) verordnet die Landesregierung:
(1) Die Auftragssumme nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern beträgt bei Bauleistungen 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer, bei allen sonstigen Leistungen 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
(2) Die Abrechnungssumme nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern beträgt bei Bauleistungen 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer, bei allen sonstigen Leistungen 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Der Mindestbetrag nach § 12 Absatz 2 Satz 1 des Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern beträgt bei Bauleistungen 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer, bei allen sonstigen Leistungen 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Schwerin, den 22. Mai 2012
| Der Ministerpräsident |
Der Minister für Wirtschaft, |
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Bau und Tourismus |
| Erwin Sellering |
Harry Glawe |