Aufgrund des § 7 Nr. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 14. August 2007 (GVOBl. M-V S. 286) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen des Landes an Bewerberinnen und Bewerber für das erste oder ein höheres Fachsemester in zulassungsbeschränkten Studiengängen, soweit diese nicht in das zentrale Vergabeverfahren der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einbezogen sind.
Soweit im Hochschulzulassungsgesetz, den aufgrund des Hochschulzulassungsgesetzes erlassenen Satzungen der Hochschulen oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden in einem Vergabeverfahren nach § 1 die für das zentrale Vergabeverfahren geltenden Vorschriften der ZVS-Vergabeverordnung vom 7. April 2006 (GVOBl. M-V S. 152) in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen die jeweilige Hochschule tritt, an der die Zulassung beantragt wird.
(1) Der Zulassungsantrag für ein erstes Fachsemester muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Die Hochschule kann durch Satzung bestimmen, dass die in § 3 Abs. 2 Satz 1 der ZVS-Vergabeverordnung genannten Fristen entsprechend gelten, wenn die Hochschulzugangsberechtigung für das Sommersemester vor dem 16. Juli des Vorjahres oder für das Wintersemester vor dem 16. Januar erworben wurde. Soweit Hochschulzugangsberechtigungen, die an einem Abendgymnasium, an einer Volkshochschule, aufgrund einer Begabtenprüfung oder einer Vor- oder Abschlussprüfung in einem Fachhochschulstudiengang erworben werden, zu den Fristen nach Satz 1 noch nicht vorliegen oder ausgehändigt wurden, ist auf Antrag für die Nachreichung des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung durch die Hochschule eine angemessene Nachfrist zu gewähren, solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt. Dies gilt entsprechend bei einer Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg des Landes, durch die eine Hochschulzugangsberechtigung im Zusammenhang mit den ausländischen Vorbildungsnachweisen erworben wird. Bewerberinnen und Bewerber, die die Fristen nach den Sätzen 1 bis 3 versäumt oder ihren Zulassungsantrag nicht formgerecht gestellt haben, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Die Fristen für die Zulassungsanträge für höhere Fachsemester regelt die Hochschule durch Satzung.
(2) Im Zulassungsantrag können die Bewerberinnen und Bewerber bis zu zwei Studiengänge wählen. Der an erster Stelle genannte Studiengang ist der Hauptantrag und der an zweiter Stelle genannte ist der Hilfsantrag. Bei Bewerbungen für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen, sollen auch die gewünschten Teilstudiengänge angegeben werden. Die Anzahl der möglichen Teilstudiengänge richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs. Wer sich für ein Zweitstudium bewirbt, darf nur einen Studiengang benennen.
(3) Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(4) Ist der Zulassungsantrag frist- und formgerecht nach Absatz 1 gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen für das Sommer- und für das Wintersemester bis zwei Wochen nach Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfrist nachgereicht und berücksichtigt werden. Bei Versäumnis der Fristen nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 5 entsprechend.
(5) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Antrag entschieden.
(1) Von den für die einzelnen Hochschulen je Studiengang für das erste Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen sind nach Abzug der gemäß § 2 des Hochschulzulassungsgesetzes zu vergebenden Studienplätze vorweg abzuziehen
zwei Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte,
drei Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium,
acht Prozent für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 der ZVS-Vergabeverordnung Deutschen gleichgestellt sind. Die Quote kann durch Satzung der Hochschule in Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber ausgerichtet ist, auf bis zu 25 Prozent erhöht werden,
zwei Prozent für die Fälle, in denen die Qualifikation für den gewählten Studiengang in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang an einer Hochschule erworben wurde,
fünf Prozent für die Zulassung von beruflich besonders Qualifizierten, die über keine schulische Hochschulzugangsberechtigung verfügen.
Für jede Quote nach Satz 1 muss wenigstens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerbung zu berücksichtigen ist; dies gilt nicht für die Quoten nach Satz 1 Nr. 1 bis 3, wenn die Zahl der zu vergebenden Studienplätze weniger als zehn beträgt. Sind bei der Vergabe nach Satz 1 weniger zu berücksichtigende Bewerbungen vorhanden als Studienplätze, werden freibleibende Studienplätze nach Absatz 2 vergeben.
(2) Die verbleibenden Studienplätze werden nach § 4 Abs. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes
zu 80 Prozent nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens und
zu 20 Prozent nach der Wartezeit
vergeben.
(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 wird gerundet.
(4) Die Quoten nach den Absätzen 1 und 2 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerbungen, in denen der betreffende Studiengang im Hauptantrag genannt wurde, die Zahl der verfügbaren Studienplätze übersteigt; dies gilt entsprechend bei der Entscheidung über Hilfsanträge.
(1) Wird die Qualifikation in einem Studiengang durch eine Eignungsprüfung gemäß § 18 Abs. 3 des Landeshochschulgesetzes nachgewiesen oder ergänzt, nimmt am jeweiligen Vergabeverfahren nur teil, wer zuvor die Eignungsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Ferner kann am Vergabeverfahren teilnehmen, wer die Eignungsprüfung vor Beginn oder während eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 des Hochschulzulassungsgesetzes mit Erfolg abgelegt hat.
(2) Wird die Qualifikation für einen Studiengang ausschließlich durch die Eignungsprüfung nachgewiesen, gilt die Hochschulreife in dem Zeitpunkt als erworben, in dem erstmals eine entsprechende Eignungsprüfung bestanden wurde. Der Grad der Qualifikation bestimmt sich in diesem Fall nach dem Ergebnis der Eignungsprüfung.
(3) Wird die Qualifikation für einen Studiengang durch eine Eignungsprüfung ergänzt, gilt die Hochschulreife als zu dem Zeitpunkt erworben, in dem beide Voraussetzungen erstmals erfüllt werden. Der Grad der Qualifikation wird zu gleichen Teilen nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und dem Ergebnis der Eignungsprüfung bestimmt.
Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 erfolgt nach § 4 Abs. 3 des Hochschulzulassungsgesetzes sowie der Satzung der Hochschule gemäß § 4 Abs. 5 des Hochschulzulassungsgesetzes.
(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 2 Satz 2 der ZVS-Vergabeverordnung Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 zugelassen.
(2) Die Auswahl erfolgt gemäß den in § 4 Abs. 3 des Hochschulzulassungsgesetzes genannten Auswahlmaßstäben oder aufgrund der nach § 4 Abs. 7 des Hochschulzulassungsgesetzes erlassenen Satzungen der Hochschulen. Soweit die Hochschulen von der Satzungsbefugnis nach Satz 1 Gebrauch machen, können bei der Auswahl besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen den Hochschulen sind zu berücksichtigen.
(1) Die Auswahl erfolgt gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des Hochschulzulassungsgesetzes und nach Maßgabe der Satzung der betreffenden Hochschule.
(2) Macht jemand, der im Hauptverfahren im ersten Fachsemester zugelassen ist, geltend, dass er die Anrechnung von Studienzeiten eines anderen Studienganges beantragt, gilt der Zulassungsantrag auch als form- und fristgerechter Zulassungsantrag für höhere Fachsemester. Dies gilt entsprechend, wenn jemand für den im Zulassungsbescheid genannten Studiengang bereits immatrikuliert war.
(3) Die Hochschule prüft, ob im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung die Voraussetzungen für die Anrechnung von Studienzeiten vorliegen und eine Zulassung in das beantragte höhere Fachsemester möglich ist.
(4) Bei einer Zulassung in einem höheren Fachsemester wird die Bewerbung nicht bei der Zulassungszahl für das erste Fachsemester berücksichtigt.
Das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, wenn
alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder
die Nachrücklisten erschöpft sind oder
die Hochschule das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat.
Die Hochschule kann das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklären, wenn die Durchführung von weiteren Nachrückverfahren im Hinblick auf die fortgeschrittene Studienzeit als nicht mehr sinnvoll angesehen wird.
Sind nach Abschluss der Nachrückverfahren in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist gemeldet haben. Über deren Zulassung entscheidet das Los; dabei werden Ablehnungsbescheide nicht erteilt. Für die Durchführung des Losverfahrens gilt § 9 Satz 2 entsprechend. Im Vergabeverfahren für höhere Fachsemester findet ein Losverfahren nicht statt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2012 außer Kraft. Sie findet erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2008/2009 Anwendung.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hochschulzulassungsverordnung vom 6. Mai 1997 (GVOBl. M-V S. 222) außer Kraft.
Schwerin, den 23. Mai 2008
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Henry Tesch