| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: durch Verordnung vom 19. September 2002 (GVOBl. M-V S. 713), in Kraft am 19. Oktober 2002, |
Aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 2 und des § 13 Abs. 4 Satz 2 des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 7. Mai 2001 (GVOBl. M-V S. 112) verordnet das Ministerium für Arbeit und Bau und aufgrund des § 12 Abs. 4 des Bildungsfreistellungsgesetzes verordnet das Ministerium für Arbeit und Bau im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium:
(1) Anerkannt werden auf Antrag Weiterbildungsveranstaltungen, die gesellschaftspolitische Bildung oder berufliche Weiterbildung oder beides vermitteln oder die dem Nachweis der auf diesen Gebieten erworbenen Erkenntnisse und Fertigkeiten oder der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dienen.
(2) Weiterbildung gemäß dieser Verordnung umfasst die Fortsetzung oder die Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer unterschiedlich ausgedehnten Bildungsphase und in der Regel nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Weiterbildung kann in Präsenzform, in der Form der Fernlehre, des Fernstudiums oder in kombinierten Formen stattfinden.
(3) Als Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen Weiterbildung gelten solche Veranstaltungen, die
motivieren und befähigen, politische, soziale und gesellschaftliche Zusammenhänge zu verstehen, und das Verständnis der Beschäftigten für diese Zusammenhänge verbessern,
motivieren und befähigen, Aufgaben aktiv wahrzunehmen, die zur Gestaltung des Gemeinwesens beitragen,
der Information und Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten dienen, die die Herausbildung des Demokratiebewusstseins und entsprechendes Handeln fördern oder
gesellschaftspolitisches Orientierungswissen vermitteln und sachbezogenes Urteilsvermögen fördern.
(4) Als Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung gelten insbesondere solche Veranstaltungen, die
der Erneuerung, Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung von berufsübergreifenden oder berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten, Fähigkeiten und Zusammenhängen (wie Fremdsprachen, Computernutzung) in Verbindung mit der Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (wie Kreativität, Teamfähigkeit, Flexibilität) dienen,
zur Erlangung von beruflichen Qualifikationen führen, wobei Prüfungen, die im Zusammenhang mit anerkannten Veranstaltungen nach dieser Verordnung durchgeführt werden, der beruflichen Weiterbildung zurechenbar sind; dies gilt auch für Prüfungen bei schulabschlussbezogenen Lehrgängen.
(5) Ehrenamtliche Tätigkeit gemäß Absatz 1 ist
die Tätigkeit als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter,
die ehrenamtliche Übungsleitung im Rehabilitationssport,
die ehrenamtliche Übungsleitung im Breitensport oder ehrenamtliche Jugendleitung in Vereinen, die dem Deutschen Sportbund angeschlossen sind,
die Tätigkeit als ehrenamtliches Vorstandsmitglied in Vereinen,
die Tätigkeit als ehrenamtlicher Vormund, Pfleger und Betreuer,
die ehrenamtliche Tätigkeit im sozialen Bereich oder
die ehrenamtliche Tätigkeit für kommunale Körperschaften.
§ 1 geändert durch Verordnung vom 29. August 2001.
(1) Die Bildungsveranstaltungen müssen von der veranstaltenden Stelle eigenverantwortlich geplant, organisiert und in fachlich-pädagogischer Verantwortung durchgeführt werden.
(2) Veranstaltungen in Blockform gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Bildungsfreistellungsgesetzes sollen mindestens 24 Unterrichtsstunden umfassen; dabei werden etwaige An- oder Abreisezeiten nicht mitgerechnet. Veranstaltungen in Intervallform gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Bildungsfreistellungsgesetzes müssen so angelegt sein, dass sie in thematischer und organisatorischer Kontinuität durchgeführt werden. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
(3) Die die Anerkennung beantragende Einrichtung hat bei der Durchführung der Veranstaltung eine sachgemäße Weiterbildung gemäß § 12 Abs. 2 des Bildungsfreistellungsgesetzes dadurch zu gewährleisten, dass
dem Arbeitsplan für die Veranstaltung ein methodisches und didaktisches Konzept zu Grunde liegt,
Räumlichkeiten mit einer dazu geeigneten Ausstattung und die dafür erforderlichen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
die antragstellende Einrichtung die Veranstaltung eigenverantwortlich plant und durchführt,
die Lehrkräfte fachlich und pädagogisch entsprechend qualifiziert sind und
den Teilnehmenden bei Abschluss der Veranstaltung eine Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt wird.
(1) Die Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen gemäß § 12 Abs. 2 des Bildungsfreistellungsgesetzes sind von den durchführenden Einrichtungen oder ihren Trägern spätestens zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung unter Verwendung eines von der für die Arbeitsmarktpolitik zuständigen obersten Landesbehörde bestimmten amtlichen Vordrucks bei ihr einzureichen. In zu begründenden Ausnahmefällen kann die Antragsfrist unterschritten werden, wenn die Veranstaltung ein aktuelles gesellschaftspolitisches Thema zum Gegenstand hat. Eine rückwirkende Anerkennung ist ausgeschlossen.
(2) Veranstalter, die nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts oder nicht nach den Rechtsvorschriften anderer Bundesländer für den Bereich der Weiterbildung oder der Bildungsfreistellung anerkannt sind und erstmals die Anerkennung einer Veranstaltung im Land Mecklenburg-Vorpommern beantragen, müssen bei der Antragstellung mindestens zwei durchgeführte anerkennungsfähige Weiterbildungsveranstaltungen aus den letzten beiden Jahren vor der Antragstellung nachweisen, die sie in eigener pädagogischer und organisatorischer Verantwortung geplant und durchgeführt haben.
(3) Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid der für die Arbeitsmarktpolitik zuständigen obersten Landesbehörde.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 19. September 2002.
(1) Wiederholungsveranstaltungen können anerkannt werden, wenn sie nach der Veranstaltungsbezeichnung und dem didaktisch-methodischen Konzept mit einer bereits anerkannten Weiterbildungsveranstaltung desselben Antragstellers übereinstimmen.
(2) Wiederholungsveranstaltungen gemäß Absatz 1 können auf Antrag auch für die Dauer eines Jahres anerkannt werden, wenn die gemäß § 7 geforderten Auskünfte nach Durchführung der ersten Veranstaltung vorliegen.
(1) Veranstaltungen sind von der Anerkennung ausgeschlossen, wenn sie
unmittelbar der Durchsetzung partei- oder verbandspolitischer Ziele oder der Durchsetzung religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen oder Betätigungen,
überwiegend dem Erlernen künstlerischer, sportlicher und handwerklicher Techniken oder überwiegend der Betätigung in künstlerischen, sportlichen und handwerklichen Bereichen,
dem Erwerb von Fahrerlaubnissen oder ähnlichen Berechtigungen, dem Ziel der Berufsausbildung gemäß dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung, der beruflichen Umschulung oder der beruflichen Rehabilitation,
der Einarbeitung auf bestimmte betriebliche Arbeitsplätze oder überwiegend betriebsinternen Erfordernissen
dienen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 können Veranstaltungen anerkannt werden, die der beruflichen Weiterbildung auf dem betreffenden Gebiet dienen.
Die Anerkennung ist von der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn
Tatsachen bekannt werden, die zur Ablehnung des Antrages auf Anerkennung geführt hätten,
eine der Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegt oder
die veranstaltende Stelle ihren Pflichten nach §§ 7 oder 8 trotz Aufforderung der für die Arbeitsmarktpolitik zuständigen obersten Landesbehörde nicht nachkommt.
(1) Die veranstaltende Stelle hat der für die Anerkennung zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung den Zeitpunkt der Veranstaltung anzugeben, soweit dies nicht bereits im Antrag auf Anerkennung möglich war.
(2) Die veranstaltende Stelle hat der für die Anerkennung zuständigen Behörde alle Veränderungen der für die Anerkennung maßgebenden Tatsachen unverzüglich anzuzeigen.
(3) Auf Verlangen der für die Anerkennung zuständigen Behörde hat die veranstaltende Stelle Auskünfte über laufende, und wenn sie mehrfach Bildungsveranstaltungen durchführt, auch über abgeschlossene Bildungsveranstaltungen zu erteilen.
Bediensteten oder Beauftragten der für die Anerkennung zuständigen Behörde ist der Zutritt zu den anerkannten Bildungsveranstaltungen zu gestatten.
Bei der Anerkennung von Bildungsveranstaltungen, die bereits durch zuständige Behörden anderer Länder für die Bildungsfreistellung anerkannt sind, hat die veranstaltende Stelle den entsprechenden Anerkennungsbescheid ihrem Antrag beizufügen. In diesen Fällen kann von der Prüfung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen abgesehen werden, wenn der Anerkennungsbescheid auf das Vorliegen der in § 2 genannten Voraussetzungen schließen lässt.
(1) Der Arbeitnehmer stellt bei der zuständigen Behörde so früh wie möglich, spätestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung, für die die Bildungsfreistellung erfolgen soll, unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes, der bei dieser Behörde erhältlich ist, eine Erstattungsvoranfrage.
(2) Der Erstattungsvoranfrage ist ein Nachweis über die Anmeldung zur anerkannten Weiterbildungsveranstaltung und über die Höhe des an den Arbeitnehmer gezahlten Bruttoarbeitsentgeltes zuzüglich der Arbeitgeberanteile für die letzten drei Monate vor Antragstellung beizufügen.
(3) Rechtzeitig, in der Regel spätestens sieben Wochen vor Beginn der vorgesehenen Bildungsfreistellung, erteilt die zuständige Behörde dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Bescheid darüber,
ob für die Erstattung noch ausreichend Haushaltsmittel des Landes zur Verfügung stehen,
ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gemäß § 13 Abs. 2 des Bildungsfreistellungsgesetzes öffentliche Mittel auf die Erstattung anzurechnen sind und
ob die Erstattung gemäß § 13 Abs. 3 des Bildungsfreistellungsgesetzes ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.
§ 10 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 19. September 2002.
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber bei der Beantragung der Bildungsfreistellung eine Ablichtung des Bescheides gemäß § 10 Abs. 3 vorzulegen.
(2) Bei Nichtteilnahme an der anerkannten Weiterbildungsveranstaltung hat der Arbeitnehmer die für die Erstattungsvoranfrage zuständige Behörde unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
(3) Nach erfolgter Teilnahme an einer anerkannten Weiterbildungsveranstaltung auf Grund einer Bildungsfreistellung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beendigung der Veranstaltung, die Teilnahmebestätigung vorzulegen.
(1) Der Antrag auf Erstattung des für den Zeitraum der Bildungsfreistellung fortgezahlten Arbeitsentgelts ist vom Arbeitgeber innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Beendigung der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes, der bei dieser Behörde erhältlich ist, einzureichen.
(2) Dem Erstattungsantrag sind
eine Bestätigung über die gewährte Bildungsfreistellung sowie
der Nachweis über die Teilnahme der beschäftigten Person an der anerkannten Weiterbildungsveranstaltung
beizufügen
(3) Die Bewilligungsbehörde ist an ihre Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 gebunden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Entscheidung haben sich wesentlich geändert.
(4) Bei vom Arbeitgeber verspätet gestellten Anträgen gemäß Absatz 1 entfällt die Bindung der Behörde an die Entscheidung gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1.
(1) Die für die Arbeitsmarktpolitik zuständige oberste Landesbehörde gemäß dieser Verordnung ist das Ministerium für Arbeit und Bau.
(2) Antrags- und Bewilligungsbehörde gemäß §§ 10 und 12 ist das Landesversorgungsamt Mecklenburg-Vorpommern.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 18 Mai 2001
Der Minister
für Arbeit und Bau
Helmut Holter