Vereinbarungen nach § 10 VgG M-V
Soweit der Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, 3 und 7 VgG M-V verpflichtet ist, ist der Auftraggeber befugt, beim Auftragnehmer Kontrollen nach § 10 Absatz 1 VgG M-V durchzuführen und dabei Einsicht in die Entgeltabrechnungen zu nehmen, die die zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages eingesetzten Beschäftigten betreffen, außerdem in die zwischen dem Auftragnehmer und seinen Nachunternehmern geschlossenen Verträge. Der Auftragnehmer weist seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hin. Der Auftragnehmer hält vollständige und prüffähige Unterlagen zur Vornahme der Kontrollen nach § 10 Absatz 1 VgG M-V bereit; er legt sie dem Auftraggeber auf dessen Verlangen unverzüglich vor.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden schuldhaften Verstoß gegen bestehende Verpflichtungen nach § 9 Absatz 1, 3, 7 VgG M-V eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent, bei mehreren Verstößen bis zu höchstens 5 Prozent des Auftragswertes zu zahlen. Der Auftragnehmer ist auch dann zur Zahlung der Vertragsstrafe verpflichtet, wenn der von ihm beauftragte Nachunternehmer oder ein von diesem eingesetzter Nachunternehmer gegen Verpflichtungen verstößt, die ihm nach § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 7 Satz 3 VgG M-V auferlegt sind; Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer diesen Verstoß kannte oder kennen musste.
Die vorsätzliche, grob fahrlässige oder mehrfache Nichterfüllung bestehender Pflichten nach § 9 Absatz 1, 3, 7 VgG M-V durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber den durch die Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.